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ZPO § 1023 Hinkende Inhaberpapiere

ZPO § 1023 Hinkende Inhaberpapiere

[ Auszug: Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer Urkunde der im § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, so gelten die Vorschriften des ... ]